Wie steht es mit der Körperhygiene von Prostituierten nachdem ein Kunde gegangen ist?

Ein Segen sowohl für die Prostituierten selbst, aber auch für ihre Kunden gibt es das Prostituierten-Schutz-Gesetz von 2017. Hier wird ganz klar geregelt, dass der Prostituierten und auch ihrem Kunden eine geeignete Vorrichtung für die Körperhygiene zur Verfügung stehen muss. Andernfalls darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Der Nachweis einer entsprechenden Schulung hinsichtlich Hygiene und Schutz gegen beim Sex übertragbare Krankheiten sowie die Pflicht der Nutzung eines Kondoms tun ihr übriges. Da die Liebesdamen ihren Körper gegen Geld und nicht aus Liebe zur Verfügung stellen, ist davon auszugehen, dass es in deren eigenen Interesse liegt, sich, nachdem der Kunde gegangen ist, entsprechend zu reinigen. Ob dies nun in Form einer Dusche oder eines Bades geschieht, sei dahingestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es so geschieht. Eine Garantie ist dies jedoch nicht. Denn auch in diesem Gewerbe dürfte es Personen geben, die es mit der körperlichen Hygiene nicht so genau nehmen. Ebenso, wie dies auch bei ihren Kunden der Fall sein wird. Es steht jedoch jedem Kunden frei, bei einer Dame, die nicht unbedingt durch ein gepflegtes Äußeres auffällt, die Dienste dann nicht in Anspruch zu nehmen. Mit dem besagten Gesetz soll vermieden werden, dass das Gewerbe in einem Hinterhof auf einer alten Matratze ausgeübt wird und sich der Besucher die Frage stellen muss, was er sich bei der betreffenden Dame an Krankheiten einfangen kann.