Ist es einer Prostituierten erlaubt, im Nachhinein mehr Geld zu verlangen als eingangs ausgemacht worden ist?

Grundsätzlich ist die Vereinbarung, die mündlich getroffen wurde, eine Art rechtsgültiger Vertrag. Wie jedoch bei allen rechtlichen Streitigkeiten, können Formulierungen hier von entscheidender Bedeutung sein. Ist beispielsweise nur von “Verkehr” die Rede, kann sich eine Prostituierte darauf berufen, dass hier nur Handverkehr gemeint gewesen sei. Alles Übrige würde Aufpreis kosten. Entsprechend kann sie bei Stellungswechsel verfahren und auch hierfür einen Aufpreis verlangen. Das Gleiche gilt für den Wunsch, dass sich die Dame auch oben herum entkleidet. Also kann quasi alles, was nicht ausdrücklich als im “Grundpreis” enthalten formuliert ist, mit einem Aufpreis belegt werden. Allerdings kann man diese Fallen von vorne herein umgehen, indem man vorher klar seine Vorstellungen darlegt und basierend auf diesen Vorstellungen einen Preis aushandelt. Sollte sich ein Kunde dann jedoch dazu entscheiden, auf andere Art und Weise mit der Dame Sex zu haben, kann sie dies mit einem angemessenen Aufpreis belegen. Solche Nachverhandlungen sind jedoch in der Regel eher selten, da die Prostituierte ja an einem guten Verhältnis zu ihrem Kunden interessiert ist, denn er soll ja schließlich wiederkommen. Dennoch ist diese Form des so genannten “nachkoberns” nichts Ungewöhnliches in diesem Gewerbe, kann aber wie beschrieben durch geschicktes Verhandeln im Vorhinein vermieden werden.